Verhinderungspflege

Im Unterschied zur Kurzzeitpflege ist die so genannte Verhinderungspflege

(§ 39 SGB XI) eine häusliche (keine stationäre!) Pflege bei krankheits-, urlaubs- oder anderweitig bedingter Verhinderung der Pflegeperson. Dauerte die häusliche Pflege vor der Verhinderung mindestens 12 Monate an, ist die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, möglich. Diese kann dann auch von einem professionellen Pflegedienst geleistet werden.

 

Die Kosten können für eine Dauer von bis zu 28 Tagen jährlich und bis zu einem Höchstbetrag von 1.432 Euro von der Pflegekasse übernommen werden. Pflegegeld wird in dieser Zeit nur am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege gezahlt.

Verhinderungspflege kann auch auf Kurzzeitpflege erfolgen, etwa dann, wenn der Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege durch Zeitablauf oder durch das Erreichen der Leistungsgrenze erschöpft war. Von der Pflegekasse werden dann jedoch nur noch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, nicht mehr für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.